Ein „Rentenpaket“ macht noch lange keinen Frühling

9. September 2014 | Ingo Schäfer

t 20 Jahren bedeuten „Reformen“ in der Rentenpolitik stets Leistungseinschnitte. Nun liegt ein „Rentenpaket“ der großen Koalition vor, das Leistungsverbesserungen vorsieht – und auch gleich so heißt: „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Einiges an diesem Rentenpaket ist dringend nötig und doch nicht genug. Einiges ist gut und manches schwierig bis bedenklich.

Ein kurzer Blick zurück

Es gibt eine Geschichte vor dem Rentenpaket. Zwar gibt es seit gut 20 Jahren regelmäßig Einschnitte im Rentenrecht. Ein neuer Schritt begann aber mit dem Paradigmenwechsel zu Beginn der 2000er Jahre: Bis dahin sollte, bei allen Einschränkungen und Problemen, die gesetzliche Rentenversicherung nach einem langen Erwerbsleben und bei Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit den bis dahin erreichten Lebensstandard sichern. Mit dem Paradigmenwechsel wurde dieses Ziel aufgegeben.

Seit Anfang der 2000er Jahre heißt das Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragssatzstabilität. Die Beiträge dürfen bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen. Seitdem bestimmen die Einnahmen, die sich aus dem festgelegten Beitragssatz ergeben, wie hoch das Rentenniveau noch ausfallen darf (einnahmeorientierte Rentenpolitik). Vom Jahr 2000 bis in die 2030er Jahre soll das Rentenniveau daher um 20 Prozent sinken. Damit verlieren alle Renten deutlich und dauerhaft an Wert.

Für die Beschäftigten heißt das aber, dass sie zum Ausgleich mehr privat vorsorgen müssen. Die Beiträge zur betriebliche und privaten Vorsorge sollen also deutlich steigen. Damit verbunden sind ganz eigene Probleme. Insgesamt scheinen sich die Erwartungen in diese sogenannte „zweite und dritte Säule“ nicht zu erfüllen.

Parallel wird nun die Rente mit 67 eingeführt. Die Altersgrenze für eine Regelaltersrente liegt heute (2014) bei 65 Jahren und drei Monaten und soll im Jahr 2031 (Jahrgang 1964) bei 67 Jahren liegen. Parallel dazu werden auch alle anderen Altersgrenzen um zwei Jahre angehoben. Zukünftig ist eine Altersrente frühestens ab 63 Jahren möglich, nur Schwerbehinderte sollen ab 62 Jahren gehen können. Für viele bedeutet dies eine weitere Rentenkürzung.

An diese grundsätzlichen Probleme will die Koalition mit ihrem Rentenpaket nicht ran. Angehen will sie lediglich ein drängendes und problematisches Ergebnis dieser Rentenpolitik, die sinkenden Erwerbsminderungsrenten. Auch will sie eine „Gerechtigkeitslücke“ zwischen vor und ab 1992 geborenen Kindern in der Rente mindern, die sogenannte „Mütter-Rente“. Als „Anerkennung“ für langjährige Beitragszahlung (45 Jahre) soll zudem ein abschlagsfreier Rentenzugang ab dem 63. Lebensjahr möglich sein, der schrittweise auf 65 Jahre angehoben wird.

Erwerbsminderung

Aufgrund der Einschnitte im Rentenrecht, dem sinkenden Rentenniveau und der Lage am Arbeitsmarkt (Arbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigung, Lohnentwicklung) sinkt die Höhe der gezahlten Neurenten seit fast 15 Jahren. Insbesondere bei Erwerbsminderung decken die Renten regelmäßig nicht den Lebensstandard und sehr häufig nicht einmal das Existenzminimum. Die durchschnittliche Neurente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) liegt mittlerweile unterhalb des Existenzminimums. Die politisch geforderte private Vorsorge deckt Erwerbsminderung fast nie ab. Die Probleme sind hier besonders drängend.

Das Rentenpaket sieht deswegen zwei Verbesserungen vor. Zum einen soll die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert werden, vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Die Zurechnungszeit ist der Zeitraum zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und dem 60. bzw. zukünftig dem 62. Lebensjahr (siehe Abbildung 1). Damit wird die Person so gestellt, als hätte sie bis 60 bzw. zukünftig bis 62 weiter gearbeitet; sie bekommt also zusätzliche Rentenansprüche. Im Durchschnitt bedeutet eine um zwei Jahre verlängerte Zurechnungszeit rund 40 Euro mehr Rente im Monat.

Abbildung 1: Zurechnungszeit bei Rente wegen Erwerbsminderung

Als weitere Maßnahme soll eine „Günstigerprüfung“ eingeführt werden. Viele Menschen müssen schon vor der Erwerbsminderung Lohneinbußen hinnehmen, oft wegen einer Erkrankung. Daher soll bei den vier letzten Jahren vor der Erwerbsminderung zukünftig geprüft werden, ob ein solcher Einkommensrückgang vorliegt. Wäre dies der Fall, würde diese Zeit bei der Bewertung der Zurechnungszeit nicht berücksichtigt und sich die Bewertung entsprechend erhöhen. Die EM-Rente würde dadurch steigen, im Einzelfall sogar beträchtlich.

Wäre im Beispiel (Abbildung 1) der Verdienst in den letzten vier Jahren vor Erwerbsminderung geringer gewesen (bspw. zwei Entgeltpunkte in den letzten vier Jahren), dann würde die Günstigerprüfung ergeben, dass die Zurechnungszeiten mit 0,0903 (26 Entgeltpunkte geteilt durch 288 Monate) statt der 0,0833 Entgeltpunkten (28 Entgeltpunkte geteilt durch 336 Monate) gefüllt würde. Die um zwei Jahre verlängerte Zurechnungszeit mitgerechnet, würde die Zurechnungszeit den Rentenanspruch um 18,5 (statt bisher 15) Entgeltpunkte erhöhen. In diesem Fall stiege die Bruttorente also von 1.230 auf 1.330 Euro.

Die Verbesserungen sollen ab dem 1. Juli 2014 für ab dann bewilligte Erwerbsminderungsrenten gelten. Insgesamt greifen diese beiden Maßnahmen aber zu kurz. So sind auch die Erwerbsminderungsrenten vom sinkenden Rentenniveau betroffen. Mittelfristig drohen die durchschnittlichen Renten erneut unter das Existenzminimum zu sinken. Ein weiteres Problem sind die Abschläge von bis zu 10,8 Prozent auf die Erwerbsminderungsrente. Die Abschläge sollen die Rentenhöhe mindern, wenn Personen freiwillig früher in Rente gehen. Damit soll die vergleichsweise längere Bezugsdauer ausgeglichen werden. Eine Erwerbsminderung ist jedoch nicht freiwillig und von einer strengen medizinischen Überprüfung abhängig. Wer aber nicht freiwillig ausscheidet, sollte nicht noch mit Abschlägen bestraft werden.

„Mütter-Rente“

Für die Erziehung von Kindern (die Kindererziehungszeit) gibt es Rentenansprüche. Ist das Kind vor 1992 geboren, entspricht dies einem Rentenanspruch für ein Jahr durchschnittlichem Einkommen. Im Westen entspricht dies ab 1. Juli 2014 pro Kind einer Rente von monatlich 28,61 Euro (brutto) und im Osten 26,39 Euro (brutto). Ab 1992 gibt es drei Jahre Kindererziehungszeit. Also so viel, also ob drei Jahre durchschnittliches Einkommen verdient worden wäre (Rentenanspruch: 85,83 Euro im Westen/ 79,17 Euro im Osten).

Die große Koalition will die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf zwei Jahre erhöhen. Damit gibt es zwar für Kinder vor 1992 immer noch weniger Rente als für jene ab 1992. Die Betroffenen bekämen aber pro Kind immerhin brutto 28,61 Euro (im Westen) bzw. 26,39 Euro (im Osten) mehr Rente im Monat.

Problematisch ist, dass die Regierung die „Mütter-Rente“, immerhin rund 6,5 Milliarden Euro, aus den Beiträgen der Versicherten bezahlen will. Familienförderung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss entsprechend aus Steuermitteln finanziert werden. Denn davon profitieren beispielsweise auch Selbstständige und andere, die nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Außerdem ist dies eine Leistung, für die nie Beiträge gezahlt wurden (nicht beitragsgedeckte Leistung). Will die Regierung diese nun gewähren, muss sie die Kosten auch aus Steuermitteln erstatten.

„63er-Rente“

Mit der Rente mit 67 wurde beschlossen, einen abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren weiterhin mit 65 Jahren zu ermöglichen. Die Altersgrenze dieser „Rente für besonders langjährig Versicherte“ soll nun für vor 1953 geborene auf 63 Jahre abgesenkt werden. Ab Jahrgang 1953 steigt die Grenze jedoch schrittweise wieder auf 65 Jahre (Tabelle 1). Wer vor Juli 1951 geboren ist, darf ab Juli abschlagsfrei in Rente gehen, ist aber bereits älter als 63 Jahre und geht dementsprechend in einem höheren Alter (siehe Tabelle 1).

geboren abschlagsfreie Rente möglich ab
Jahr Monat
1949 vor Aug. 65 Jahre
August 64 J. + 11 M.
September 64 J. + 10 M.
Oktober 64 J. + 9 M.
November 64 J. + 8 M.
Dezember 64 J. + 7 M.
1950 Januar 64 J. + 6 M.
Februar 64 J. + 5 M.
März 64 J. + 4 M.
April 64 J. + 3 M.
Mai 64 J. + 2 M.
Juni 64 J. + 1 M.
Juli 64 Jahre
August 63 J. + 11 M.
September 63 J. + 10 M.
Oktober 63 J. + 9 M.
November 63 J. + 8 M.
Dezember 63 J. + 7 M.
1951 Januar 63 J. + 6 M.
Februar 63 J. + 5 M.
März 63 J. + 4 M.
April 63 J. + 3 M.
Mai 63 J. + 2 M.
Juni 63 J. + 1 M.
ab Juli 63 Jahre
1952 Jan. bis Dez. 63 Jahre
1953 Jan. bis Dez. 63 J. + 2 M.
1954 Jan. bis Dez. 63 J. + 4 M.
1955 Jan. bis Dez. 63 J. + 6 M.
1956 Jan. bis Dez. 63 J. + 8 M.
1957 Jan. bis Dez. 63 J. + 10 M.
1958 Jan. bis Dez. 64 Jahre
1959 Jan. bis Dez. 64 J. + 2 M.
1960 Jan. bis Dez. 64 J. + 4 M.
1961 Jan. bis Dez. 64 J. + 6 M.
1962 Jan. bis Dez. 64 J. + 8 M.
1963 Jan. bis Dez. 64 J. + 10 M.
ab 1964 65 Jahre

Tabelle 1: "Rente ab 63" (Rente für besonders langjährig Versicherte nach Gesetzentwurf RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Anspruch auf die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ hat, wer 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit, Pflege von Angehörigen und Kindererziehung hat. Dazu zählen auch Kinderberücksichtigungszeiten sowie Entgeltersatzzeiten wie Krankengeld oder Übergangsgeld. Zukünftig sollen nun auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld hinzuzählen. Nicht zählen sollen Zeiten der Arbeitslosenhilfe und des Arbeitslosengeld II (sogenanntes „Hartz IV“). Noch ist allerdings unklar, ob und in welchem Umfang Arbeitslosigkeit am Ende wirklich zählen wird.

Reha-Budget

Eine sehr wichtige Leistung der Rentenversicherung ist die sogenannte „Reha“. Die Reha zielt darauf ab, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder soweit möglich wieder herzustellen. Der Grundsatz heißt „Reha vor Rente“ (gemeint ist hier die Erwerbsminderungsrente). Laut Gesetz sind die Ausgaben für Rehabilitation aber begrenzt. Dieses sogenannte Reha-Budget ist ausgeschöpft. Daher will die Bundesregierung hier mehr Geld zur Verfügung stellen. Dieser Schritt ist richtig und wichtig.

Dazu wird ein Faktor (die „Demografiekomponente“) eingeführt, der den Anteil der 45 bis 67-jährigen an der Bevölkerung berücksichtigt; dies ist das sogenannte „rehabilitationsintensive“ Alter. Dadurch steigt das Reha-Budget vorübergehend stärker als bisher geplant. Langfristig (ab dem Jahr 2032) soll das Budget aber aufgrund des Faktors niedriger liegen als bisher vorgesehen. Insgesamt stellt sich die Frage, ob diese Budgetbegrenzung überhaupt sinnvoll ist - sie kollidiert mit dem erwähnten Grundsatz „Reha vor Rente“.

Langfristige Probleme

Grundsätzlich und in großen Teilen ist das Rentenpaket aus Sicht der Beschäftigten zu begrüßen. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Regierung am grundsätzlichen Kurs festhält: Die Rentenversicherung soll dem Ziel der Beitragssatzstabilität untergeordnet bleiben und das Rentenniveau weiter sinken. Im Kontext dieser einnahmeorientierten Rentenpolitik führt das Rentenpaket aber zu weiteren Verwerfungen.

Die beitragsfinanzierten Mehrausgaben führen zu einem höheren Beitragssatz. Insbesondere die „Mütter-Rente“ schlägt hier zu buche, da sie mit Abstand die teuerste Leistung ist und gar nicht aus Beiträgen finanziert werden dürfte. Steigende Beiträge kürzen aber über die Rentenanpassungsformel (den Faktor Altersvorsorgeaufwendungen, der sogenannte „Riester-Faktor“) die Rentenerhöhung. Die Renten steigen daher gerade wegen des Rentenpakets noch langsamer als bisher vorgesehen.

Das Rentenpaket dämpft darüber hinaus noch über einen zweiten Faktor in der Rentenanpassungsformel die Rentenerhöhungen: den Nachhaltigkeitsfaktor. Verkürzt gesagt ist dies dann der Fall, wenn die Ausgaben schneller steigen als der aktuelle Rentenwert. Dies trifft auf das Rentenpaket zu, da die „Mütter-Rente“, die „63er-Rente“ wie auch die Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente die Ausgaben über den Rentenwert hinaus erhöhen. Dadurch sinkt das Rentenniveau stärker als ohnehin vorgesehen. Ein Viertel der „Mehrausgaben“ wird durch geringere Rentenerhöhungen auf die Renten umgelegt. Die Rentnerinnen und Rentner zahlen also einen weiteren Anteil der Kosten des Rentenpakets durch langsamer steigende Renten.

Die Leistungsverbesserungen durch das Rentenpaket sind nicht das Problem; sie sind sogar weitgehend zu begrüßen. Die Probleme sind vielmehr die falsche Finanzierung, die Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel und insgesamt das Ziel der Beitragssatzstabilität. Wenn hier keine Änderung eintritt, drohen weitere Leistungskürzungen und ein weiterer Wertverlust der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dieser Artikel erschien zuerst in WISO-Info 2/2014.

Ingo Schäfer ist Referent für Sozial- und Steuerpolitik bei der Arbeitnehmerkammer Bremen.

URL: https://www.blickpunkt-wiso.de/post/ein-rentenpaket-macht-noch-lange-keinen-fruehling--1377.html   |   Gedruckt am: 26.04.2024