Die »Schuldenbremse« als Ausdruck (neo-)liberaler Demokratiefeindlichkeit

24. Januar 2013 | Patrick Schreiner

hen der Wirtschafts- und Finanzkrise hatte sich im Jahr 2009 die damalige große Koalition auf eine strikte Reglementierung der Neuverschuldung von Bund und Ländern geeinigt. Diese so genannte »Schuldenbremse« wurde noch im gleichen Jahr mit den Stimmen der Koalition bei Enthaltung der FDP und gegen die Stimmen der Linken und der Grünen im Grundgesetz verankert. Fortan gilt, dass die nicht-konjunkturbedingte Neuverschuldung des Bundes ab 2016 auf 0,35 Prozent begrenzt werden muss, die Länder dürfen ab 2020 überhaupt keine nicht-konjunkturbedingten Schulden mehr aufnehmen. Von diesen strikten Begrenzungen darf nur bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen abgewichen werden. Hierbei sind wiederum strikte Mechanismen und rechtliche Hürden vorgesehen, die die Neuverschuldung begrenzen und deren rasche Rückführung erzwingen sollen. Im Jahr 2012 wurde eine solche »Schuldenbremse« im Rahmen des so genannten »Fiskalpakts« auf 24 weitere europäische Staaten übertragen.

Auf die massiven wirtschaftlichen und sozialen Verwerfungen, die mit der »Schuldenbremse« einherzugehen drohen, ist etwa von gewerkschaftlicher Seite sowie von kritischen Wissenschaftlern wiederholt hingewiesen worden.[1] Eine mangelnde Handlungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte in wirtschaftlichen Schwächephasen sowie drastische Kürzungen bei den Ausgaben für Investitionen, Soziales, Umwelt und Bildung sind zu befürchten. Ebenso gravierend aber sind die Folgen der »Schuldenbremse« aus demokratietheoretischer Sicht: Sie stellt ein Projekt dar, das Privilegien der vermögenden Klasse unter Inkaufnahme eines drastischen Demokratieverlustes sichert.

Ihre Gesamtkonstruktion kommt dabei den (neo-)liberalen und demokratiefeindlichen Verfassungsideen Friedrich August von Hayeks durchaus nahe.[2] Hayek schlägt vor, Parlament und Regierung um eine »Legislative Versammlung« zu ergänzen, die dem politischen Handeln von Parlament und Regierung allgemeine, übergeordnete Regeln (und damit Grenzen) setzt. Demokratisch gewählte Parlamente und Regierungen sollen strikt an solche übergeordneten Vorgaben gebunden werden. Die Zugehörigkeit zur »Legislativen Versammlung« will Hayek dabei an Kriterien und Hürden gebunden wissen, durch die Angehörige der Mittel- und der Unterschicht, Mitglieder politischer Parteien sowie Berufspolitikerinnen und –politiker faktisch ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich der Frage, welchem Zweck eine solche Konstruktion dienen soll, nimmt Hayek kein Blatt vor den Mund: Die Begrenzung der »Zwangsgewalt«[3] von Parlament und Regierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern soll deren Freiheit sichern – wobei Freiheit hier die Konten, Depots und Immobilien der Vermögenden meint. Hayek will die Erhebung von Abgaben und Steuern ausschließlich von der »Legislativen Versammlung« regeln lassen, also faktisch außerdemokratisch. Die Ausgaben demgegenüber würden zwar von Parlament und Regierung beschlossen, allerdings eben strikt begrenzt auf die Höhe der Einnahmen. Hayek hierzu:

Das zentrale Problem ergibt sich aus der Tatsache, daß die Erhebung von Abgaben notwendig ein Zwangsakt ist und deshalb in Übereinstimmung mit allgemeinen, von der Legislativen Versammlung fixierten Regeln geschehen muß, während die Bestimmung sowohl des Umfangs wie auch der Richtung der Ausgaben offensichtlich eine Regierungsangelegenheit ist. Unser Schema würde deshalb erfordern, daß die einheitlichen Regeln, nach denen die zu erhebenden Gesamtmittel auf die Bürger verteilt werden, von der Legislativen Versammlung festgelegt werden, während der Gesamtbetrag der Ausgaben und seine Richtung von der Regierungsversammlung beschlossen werden müßte.[4]

Nun liegen zwischen dieser phantasmagorischen liberalen Verfassungsideologie und den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik sicherlich Welten. Eine »Legislative Versammlung« gibt es hierzulande nicht, das Wahlrecht ist zumindest formal allgemein und gleich, und Steuerpolitik ist nach wie vor die Aufgabe von Parlamenten sowie Regierungen. Und doch tritt mit der »Schuldenbremse« ein Mechanismus in Kraft, der den Wünschen und Zielen Hayeks nahe kommt. Es lassen sich zwei wesentliche Analogien zwischen beiden ausmachen:

  1. Erstens wird ein ganz wesentlicher Bereich demokratischer Entscheidungsmacht preisgegeben. Bei Hayek werden generell alle Einnahmen der Kompetenz von Parlament und Regierung entzogen, bei der »Schuldenbremse« sind es zumindest die kreditfinanzierten Einnahmen.
  2. Zweitens finden sich insbesondere die Landtage und Regierungen der Bundesländer in eben der Situation, die sich Hayek für Parlamente und Regierungen allgemein wünscht. Das Grundgesetz verbietet ihnen die Aufnahme neuer Kredite. Damit sind ihre Ausgaben, von Ausnahmesituationen abgesehen, ausschließlich an ihre regulären Einnahmen gebunden. Die eigenen Einnahmen können die Länder aber nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen, sie sind hier der Steuerpolitik der Bundesregierung ausgeliefert. Diese allerdings verfolgt, genau wie ihre Vorgängerinnen, eine Politik der Steuersenkungen.

Die »Schuldenbremse« passt sich hier nahtlos ein in eine neoliberale Finanz- und Wirtschaftspolitik, die vom Glauben an Steuersenkungen, Markteffizienz und Haushaltsüberschüsse seit Jahrzehnten nicht lassen möchte. Eine Politik, zu der die »Schuldenbremse« konzeptionell passt wie Dick zu Doof oder ein Panzerknacker zum anderen. Sie zwingt damit zu einer äußerst restriktiven Ausgabenpolitik – genau wie Hayek es wünschte. Sozialpolitik oder gar Umverteilung von oben nach unten werden damit unmöglich.

Das qualitativ Neue hieran ist weniger der Unwille, Umverteilung zu betreiben, als vielmehr die außer-demokratische und politisch bewusste Fixierung dieses Unwillens als verbindliche Vorschrift. Hier kommt ein tiefes liberales Misstrauen gegenüber demokratischen Entscheidungsverfahren zum Ausdruck. Dieses zieht sich nicht nur wie ein roter Faden durch Hayeks Schriften, sondern auch durch die Debatten rund um die »Schuldenbremse«. So sagte jüngst der Landesvorsitzende des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen-Bremen, Bernd Schulze-Borges, zur Frage einer Verankerung der »Schuldenbremse« in der niedersächsischen Verfassung: »Es hat sich gezeigt, dass Politiker, die von Wiederwahlen abhängig sind, mit Programmen der Haushaltssanierung nicht reüssieren können. Sie werden entweder abgewählt, oder sie werden nicht wiedergewählt.« Oder, etwas weniger umständlich formuliert, der Chef des arbeitgebernahen Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW), Michael Hüther: »Verfassungsregeln sind immer noch das Schärfste, was wir haben.«

Die »Schuldenbremse« ist aber mehr als nur ein Instrument, um den demokratischen Einfluss auf Haushaltspolitik zu minimieren. Sie ist verfassungsrechtliches Instrument im Verteilungskampf. Man muss dem »Schuldenbremsen«-Fan, damaligen Bundesfinanzminister und heutigen Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück (SPD) für seine schonungslos ehrlichen Worte aus dem Jahr 2009 schon beinahe dankbar sein: »Es wird in der neuen Legislaturperiode sicher zu heftigen Verteilungskonflikten kommen, wenn der Bund ab dem Jahr 2011 die vorgeschriebenen Konsolidierungsschritte vollziehen muss.« Die neue Schuldenregel helfe jedoch dabei, »das zu tun, was finanzpolitisch notwendig ist«.

Der so genannte »Wirtschaftsweise« Wolfgang Franz wies ihm dabei im gleichen Jahr schon einmal den neoliberalen Weg: »Ich fürchte, das wir um Steuererhöhungen nicht herumkommen«. So weit, so richtig. Doch Franz führt weiter aus: Am einfachsten sei es, die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Diese belastet allerdings – als Konsumsteuer – überproportional Menschen mit kleinem oder mittlerem Einkommen. Franz fügt sich damit perfekt in die Phalanx der Schuldenbremser ein: Hauptsache, die Vermögen der Vermögenden bleiben verschont – die Vermögen derer übrigens, bei denen Bund und Länder ja überhaupt erst in der Kreide stehen.

[1] Zum Beispiel: Kai Eicker-Wolf / Klemens Himpele: Die Schuldenbremse als politisches Projekt. In: Prokla 162 (2011). S. 195-212. – Patrick Schreiner / Kai Eicker-Wolf: Eine »Schuldenbremse«, zwei Bundesländer, drei Mythen. In: WISO-Info 1 (2011). S. 8-15. – Truger, Achim / Will, Henner / Köhrsen, Jens: Die Schuldenbremse: Eine schwere Bürde für die Finanzpolitik. In: IMK Policy Brief 9 (2009).

[2] Die Ausführungen zu Hayek beruhen auf den folgenden Schriften: Friedrich August von Hayek: Wohin zielt die Demokratie? In: ders: Drei Vorlesungen über Demokratie, Gerechtigkeit und Sozialismus. Tübingen 1977. S. 7-22. – Ders.: Recht, Gesetzgebung und Freiheit. Bände 1-3. Landsberg 1981. – Ders.: Die Verfassung der Freiheit. 2. Auflage. Tübingen 1983.

[3] Friedrich August von Hayek: Recht, Gesetzgebung und Freiheit. Band 3. Landsberg 1981. Verschiedene Textstellen, beispielsweise S. 191.

[4] Friedrich August von Hayek, a.a.O., S. 171.

Dieser Text erschien in einer gekürzten Fassung zuerst in LunaPark21 Ausgabe 15 (2011). Er ist von der CC-Lizenz gemäß Impressum ausgeschlossen; das Zitieren und das Verlinken des Textes ist erlaubt, nicht aber das Vervielfältigen/Kopieren.

Patrick Schreiner ist Gewerkschafter und Publizist aus Bielefeld/Berlin. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören Wirtschaftspolitik, Verteilung, Neoliberalismus und Politische Theorie.

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