Sachverständigenrat-Gutachten: Zwei fragwürdige Bezüge auf andere Studien

26. November 2013 | Kai Eicker-Wolf, Patrick Schreiner

ngste Jahresgutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung fällt durch eine ausgesprochen offensive politische Note auf. Schon der Titel macht dies deutlich: „Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik“. Die Inhalte des Gutachtens allerdings sind außerordentlich mager. Und nicht nur das: In mindestens zwei Fällen werden die Ergebnisse von Studien sinnverfälschend wiedergegeben.

Claus Matecki, Mitglied im DGB-Bundesvorstand, hat die Grundausrichtung des Jahresgutachtens der so genannten „Wirtschaftsweisen“ in einer Pressemitteilung vom 13. November treffend beschrieben:

Rückwärtsgewandt ist nicht die notwendige Einführung eines Mindestlohns oder eine gerechtere Steuerpolitik, rückwärtsgewandt ist allenfalls die Meinung der Mehrheit des Sachverständigenrates selbst. Das Jahresgutachten ist insgesamt ein Armutszeugnis für die ökonomische Zunft und gleicht einem politischen Pamphlet aus vergangen geglaubten, neoliberalen Zeiten.

Das Gutachten positioniert sich ausführlich und mit deutlicher politischer Note zu Fragen, die in den derzeitigen Berliner Koalitionsverhandlungen ein Thema sind oder sein könnten – und gibt damit dem neoliberalen Flügel von CDU/CSU deutliche Schützenhilfe. Mindestlohn, Steuererhöhungen, Re-Regulierung des Arbeitsmarkts und eine expansive Wirtschaftspolitik werden mit kräftigen Worten verurteilt. Selten hat sich ein unabhängiges Beratungsgremium so aktiv und unverfroren in laufende Koalitionsverhandlungen eingemischt.

Umso bedenklicher ist es, dass dabei an mindestens zwei durchaus zentralen Stellen mit Behauptungen argumentiert wird, die aus anderen Studien und Gutachten sinnverfälschend übernommen wurden:

1. Vermögensteuer

Auf S. 344/345 schreibt der Sachverständigenrat zur Einführung einer Vermögensteuer:

Für ein Gesamturteil über die Vermögensteuer sind nicht zuletzt die möglichen Mehreinnahmen einzubeziehen. Ganz offensichtlich hängen die Einnahmen aber von der genauen Ausgestaltung und dem Steuersatz ab. Für eine Vermögensteuer in Höhe von 1 % belaufen sich die zu erwartenden Einnahmen auf etwa 10 Mrd Euro im Jahr (Bach und Beznoska, 2012). Abzuziehen davon wären die Erhebungskosten. Die Mehreinnahmen würden erheblich kleiner ausfallen, wenn ähnlich wie im Erbschaftsteuerrecht Ausnahmen für Betriebsvermögen und vermietete Immobilien gewährt würden. Hinsichtlich möglicher Altersvorsorgevermögen wäre ebenfalls mit weiteren Ausnahmen zu rechnen, die das Aufkommen mindern würden. Letztlich beeinträchtigen die verminderten Investitionsmöglichkeiten das Aufkommen anderer Steuern. Zusätzliche Haushaltsspielräume lägen daher weit unterhalb von 10 Mrd Euro im Jahr. Alles in allem stehen die Aufkommenspotenziale einer Vermögensteuer in starkem Missverhältnis zu ihren Erhebungs- und Entrichtungskosten sowie ihren negativen gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen.

Dabei bezieht sich der Sachverständigenrat auf Vermögensteuer-Berechnungen, die Stefan Bach und Martin Beznoska vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung in einer Studie vorgestellt haben, zusätzlich haben Bach/Beznoska dazu in einem DIW-Wochenbericht berichtet. Bach/Beznoska kommen dort zu folgenden Ergebnissen:

Eine Vermögensteuer mit

  1. einem persönlichen Freibetrag in Höhe von 2 Mio. Euro (bis auf 500.000 Euro abschmelzend),
  2. einem Freibetrag für juristische Personen in Höhe von 200.000 Euro und
  3. der Anwendung des Halbvermögensprinzips bei Kapitalgesellschaften

würde ohne Ausweichreaktionen und einem Steuersatz von 1 Prozent zu Mehreinnahmen von 16,5 Mrd. Euro führen. Bach/Beznoska zeigen, dass von diesem Vermögensteuerkonzept nur 143.000 Personen betroffen wären (0,2 Prozent der erwachsenen Bevölkerung). Von den ca. 3 Mio. Unternehmen in Deutschland müssten nur 164.000 (etwa 5 Prozent) Vermögensteuer zahlen. Die Erhebungskosten – also die Befolgungskosten der Steuerpflichtigen und die Verwaltungskosten der Finanzbehörde – belaufen sich nach Bach/Beznoska auf gerade einmal knapp 2 Prozent des Steueraufkommens. Diese 2 Prozent entsprechen 330 Millionen Euro.

Schließlich stellen Bach und Beznoska auch noch Überlegungen zu möglichen Steuervermeidungsaktivitäten an, die durch die Wiedererhebung einer Vermögensteuer in Deutschland auftreten könnten. Ihre Schätzungen, so räumen die beiden Wissenschaftler ein, „sind mit großen Unsicherheiten verbunden, da nur schwer vorherzusagen ist, wie die Unternehmen oder Kapitalanleger unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen auf die Vermögensteuer reagieren würden“ (Bach/Beznoska im DIW-Wochenbericht). Sie gehen von einer recht hohen negativen Aufkommenswirkung in Höhe von 4,9 Mrd. Euro aus – sodass 11,6 Mrd. Euro verbleiben. Der Wochenbericht-Artikel trägt folgerichtig auch den Titel „Vermögensteuer: Erhebliches Aufkommenspotential trotz erwartbarer Ausweichreaktionen“.

Im Sachverständigenratsgutachten wird zwar das Aufkommen der Berechnungen von Bach/Beznoska genannt, wenngleich deutlich abgerundet („etwa 10 Mrd. Euro“), voran stehend aber – mit Bezug auf das Bundesfinanzministerium – auf Schätzungen zu den Erhebungskosten in anderen Ländern in Höhe von bis zu 50 Prozent des Aufkommens verwiesen:

Einzelne Schätzungen zu den Erhebungskosten in anderen Ländern belaufen sich auf bis zu 50 % des Aufkommens (Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, 2013, S. 51 ff.).

Damit macht der Sachverständigenrat sehr einseitig gegen die Vermögensteuer Stimmung: Die Aufkommensschätzung von Bach/Beznoska ist sehr detailliert und vorsichtig. Beide reflektieren und berechnen ausführlich mögliche Erhebungskosten. Der Sachverständigenrat aber setzt sich nicht damit auseinander, erwähnt diese Berechnungen bei Bach/Beznoska nicht einmal, sondern behauptet, dass von einem Aufkommen von etwa 10 Milliarden Euro noch die Erhebungskosten abzuziehen wären – tatsächlich aber beläuft sich das von Bach/Beznoska ermittelte Aufkommen unter Abzug von Erhebungskosten und Einnahmeverlusten durch Ausweichreaktionen auf über 11 Milliarden Euro. Und statt die von Bach/Beznoska berechneten Erhebungskosten wenigstens zu erwähnen, benennt der Sachverständigenrat stattdessen andere, sehr viel unzuverlässigere Zahlen, die ihm aber politisch besser ins Konzept passen.

2. Mindestlohn

Auf S. 284 schreibt der Sachverständigenrat:

Im internationalen Vergleich würde Deutschland mit einem Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro einen Spitzenplatz hinsichtlich des Verhältnisses von Mindest- zu Medianlohn einnehmen, das bis zu 62 % betragen könnte. Im Jahr 2011 hatte unter den OECD-Ländern Frankreich mit 60,1% den im Vergleich zum Medianlohn höchsten Mindestlohn (Kluve, 2013b).

Der Sachverständigenrat hat hier Daten aus der Studie „So hoch wie möglich, so niedrig wie nötig: Was ist der optimale Mindestlohn?“ von Jochen Kluve (Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung) übernommen. Dabei sind die „Wirtschaftsweisen“ aber auf fragwürdige Weise vorgegangen: Sie haben nicht bemerkt, dass Kluve in seiner Arbeit Fehler begeht. Drei dieser Fehler habe ich am Beispiel eines anderen Artikels schon ausführlich analysiert.

  1. Kluve – und mit ihm der Sachverständigenrat – blendet völlig aus, dass hier Äpfel mit Birnen verglichen werden. Der Wert von Frankreich (60,1 Prozent) liegt nämlich nur deshalb unterhalb des deutschen Werts ("bis zu 62" Prozent), weil bei Frankreich Sonderzahlungen in die Berechnung des Medianlohns einflossen, beim deutschen Wert dagegen nicht.
  2. Hinzu kommt, dass der deutsche Wert auf der Basis effektiver Stundenlöhne, der französische hingegen auf der Basis vereinbarter Stundenlöhne berechnet wurde. Beides führt rechnerisch zu einem gegenüber Frankreich überhöhten Wert für Deutschland.
  3. Kluve greift auf Daten aus 2011 zurück. Da der mögliche deutsche Mindestlohn von 8,50 Euro seither eingetretene Lohnsteigerungen nicht berücksichtigt, die mit ihm verglichenen Mindestlöhne in anderen Ländern hingegen schon, führt dies gleichfalls zu einem im Vergleich überhöhten Wert für Deutschland.

Das hätte der Sachverständigenrat wissen können, wenn er die durchaus ausführlichen methodischen Überlegungen bei Kluve und bei der OECD aufmerksam gelesen hätte. Dann wäre er überdies auf einen weiteren Sachverhalt gestoßen, der zeigt, dass hier Äpfel mit Birnen verglichen werden. Kluve schreibt nämlich zur Datengrundlage der vom Sachverständigenrat genannten "bis zu 62" Prozent selbst:

Aufgrund der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten wird hierbei der Median relativ zu den OECD-Daten tendenziell unterschätzt.

Wenn aber der Median unterschätzt wird, so hat dies umgekehrt zur Folge, dass ein Mindestlohn gemessen am Median überschätzt wird. Und führt man nun die vier genannten Aspekte zusammen, so verwundert es nicht, dass rechnerisch ein möglicher deutscher Mindestlohn von 8,50 Euro fälschlicherweise außerordentlich hoch erscheint.

Dass die oben zitierten Aussagen des Sachverständigenrats zum Mindestlohn schlicht nicht der Realität entsprechen, hat übrigens eines der fünf Mitglieder, Peter Bofinger, durchaus auch gesehen. Seine „andere Meinung“, die nicht alle der von uns genannten Punkte aufgreift, findet sich im Gutachten ab S. 289. Wie so oft aber hat sich die Ratsmehrheit davon nicht beeindrucken lassen.

Fazit

Seriöses wissenschaftliches Arbeiten ist das nicht, was der Sachverständigenrat – genauer: dessen neoliberale Vierermehrheit – hier vorgelegt hat.

Kai Eicker-Wolf ist Wirtschaftswissenschaftler und Gewerkschaftssekretär.

Patrick Schreiner ist Gewerkschafter und Publizist aus Bielefeld/Berlin. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören Wirtschaftspolitik, Verteilung, Neoliberalismus und Politische Theorie.

URL: https://www.blickpunkt-wiso.de/post/sachverstaendigenrat-gutachten-zwei-fragwuerdige-bezuege-auf-andere-studien--1269.html   |   Gedruckt am: 28.03.2024